Isabel LEONHARDT
18.02.2021
Breuninger darf nicht öffnen
Isabel LEONHARDT
18.02.2021
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat am 18. Februar den Eilantrag von Breuninger abgelehnt. Das Einzelhandelsunternehmen hatte gegen die Untersagung des Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung geklagt.
Breuninger hatte argumentiert, die Corona-Verordnung führe zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht, der entschädigungspflichtig sei. Außerdem sei die Betriebsschließung unverhältnismäßig.
Das Unternehmen hatte dem Gericht vorgetragen, über 5.000 Mitarbeiter zu beschäftigen und 2019 als großes mittelständisches Familienunternehmen einen Umsatz von deutlich über 750 Millionen Euro bei einem positiven Jahresergebnis im zweistelligen Millionenbereich zu erzielen.
Breuninger muss die Warenhäuser seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen halten, die dort teilweise vorhandenen Gastronomie- und Friseurbetriebe sind bereits seit November geschlossen. Breuninger habe keinen Zugang zu den Förderprogrammen des Bundes. Für die Überbrückungshilfe III seien nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 750 Millionen Euro antragsberechtigt. Der Umsatz für 2020 liege voraussichtlich darüber, argumentierte das Unternehmen.
Das Gericht sehe jedoch keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht. Die Betriebsuntersagung sei zeitlich befristet und gälte nur für den Publikumsverkehr. Die Einschränkungen seien weiterhin verhältnismäßig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt noch als sehr hoch einzuschätzen, erklärt der Verwaltungsgerichtshof.
Eine punktuelle Öffnung des Einzelhandels in einigen Kreisen würde zu umfangreichen Kundenströmen zwischen einzelnen Kreisen und aus anderen Bundesländern führen und damit voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren.
Zudem liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, den Breuninger angeführt hatte. "Die Grundentscheidung des Antragsgegners, den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke von der grundsätzlichen Schließungsanordnung auszunehmen, sei nicht zu beanstanden. Denn dieser diene der Grundversorgung der Bevölkerung", so der Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof betont außerdem, dass nicht der vollständige Betrieb von Breuninger untersagt sei. Das Unternehmen könne seine Waren über Abholangebote und Lieferdienste sowie den Online-Handel anbieten. Breuninger erziele 30 Prozent des Umsatzes mit seinem sehr gut etablierten Online-Shop.
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