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26.06.2020
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Intersport Online erhält Genehmigung

Veröffentlicht am
26.06.2020

Das Bundeskartellamt billigt das Vertriebsmodell der Intersport Online-Plattform. Man habe das Vertriebsmodell der Online-Plattform von Intersport geprüft und kartellrechtlich nicht beanstandet, so das Bundeskartellamt.

Intersport darf Online-Plattform starten - Intersport

 
"Gerade für kleinere Händler ist es schwer, sich allein gegen große Online-Händler wie Amazon und die Online-Shops der Hersteller zu behaupten. Auch die einzelnen Intersport-Händler stehen in Deutschland stationär und online starken Wettbewerbern gegenüber", sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
 
Intersport ist die weltweit größte mittelständische Verbundgruppe im Sportfachhandel. In Deutschland betreiben mehr als 900 Mitglieder insgesamt rund 1.500 Sport-Fachgeschäfte. Innerhalb der Intersport Organisation betreibt die Intersport Digital GmbH ("IDG") die Online-Verkaufsplattform für die angeschlossenen Händler in Deutschland.

"Das gemeinsame Online-Angebot unter der Marke Intersport bietet den vornehmlich stationär tätigen Händlern eine attraktive Vertriebsalternative. Dies stärkt den Wettbewerb im Sportfachhandel und bedeutet für die Endkunden eine größere Einkaufsvielfalt im Online-Bereich", so Mundt.

Die Plattform wurde im Januar 2019 auf ein sogenanntes "Streckengeschäftsmodell" umgestellt, so dass der Verkauf der Produkte an die Endkunden und die Preissetzung durch die IDG Plattform erfolgt. Die Intersport-Händler haben keine direkten Vertragsbeziehungen zu den Endkunden. Die einzelnen Händler können aber festlegen, für welchen Preis sie bereit sind, ein Produkt an IDG abzugeben. 
 
IDG leitet die Bestellvorgänge nach einem internen Verteilungsschlüssel an einen oder mehrere Händler zur Ausführung bzw. Lieferung weiter. Die Auswahl des Händlers nimmt die IDG dabei abhängig von bestehenden Lieferkapazitäten und der räumlichen Nähe der Händler zum jeweiligen Kunden vor.
 
Sobald die Bestellung im Online-Shop durch den Endkunden ausgelöst werde, komme auch der entsprechende Kaufvertrag zwischen IDG und dem Händler zustande, erklärt das Bundeskartellamt.

Durch die gemeinsame Plattform werde der Wettbewerb zwischen den Händlern geringfügig beeinträchtigt. Die angeschlossenen Intersport-Händler vertreiben nur einen sehr geringen Anteil ihrer Produkte über die Online-Plattform. Sie seien vornehmlich stationär tätig und es stünde ihnen uneingeschränkt frei, neben der Zugehörigkeit zu dem gemeinsamen Plattformangebot, zu selbst festgelegten Preisen eine eigene Online-Geschäftstätigkeit über Drittplattformen oder über eine eigene Homepage zu betreiben.

Für zahlreiche – insbesondere kleinere – Intersport-Händler wäre der Betrieb eines eigenen, dauerhaft wirtschaftlich tragfähigen Online-Shops allerdings nur sehr schwer zu realisieren.

Für einzelne Händler ist es auch schwierig, sich gegen die großen Online-Händler und Hersteller-Shops zu behaupten. Die gemeinsame Plattform biete für sie die Möglichkeit, sich am Online-Handel zu beteiligen. Insofern werde durch die Intersport-Plattform der Wettbewerb im Sportfachhandel gestärkt.

Das Bundeskartellamt hat IDG gegenüber deutlich gemacht, dass der Zugang zu der Plattform allen Intersport-Händlern diskriminierungsfrei offen stehen muss, soweit die Zugangsbedingungen erfüllt werden. Die Zugangsbedingungen müssen für alle Händler einsehbar sein und sie dürfen keine Benachteiligung von kleineren und umsatzschwächeren Händlern enthalten.
 
 

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